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Den Nachweis über die Impfberatung stellt Ihnen die Kinderarztpraxis entweder als separate Bescheinigung aus oder Sie können die Impfberatung durch den entsprechenden Eintrag im gelben Untersuchungsheft nachweisen.

Wenn Sie den Nachweis nicht erbringen, sind die Leitungen der Kindertagesstätten nach § 34 Abs. 10a des Infektionsschutzgesetzes dazu verpflichtet, uns zu benachrichtigen und Ihre Daten zu übermitteln.

Als zuständiges Gesundheitsamt für den Kreis Mettmann können wir Sie anschließend zu einer Impfberatung einladen.