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Mutterschutz & Elternzeit für Grundschullehrkräfte

Während der Schwangerschaft und unmittelbar danach gelten spezielle arbeitsrechtliche Regelungen. Sie dienen dem Schutz des werdenden Elternteils und des Kindes.

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes dürfen Sie nicht beschäftigt werden.

Im Fall von Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich der Mutterschutz auf bis zu zwölf Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten verlängert sich die Frist um den Zeitraum, den Sie vor der Geburt nicht in Anspruch nehmen konnten.

FAQ

• Darf ich während der Mutterschutzfristen arbeiten?

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Sie nur beschäftigt werden, wenn Sie sich dazu ausdrücklich bereit erklärt haben. Diese Erklärung können Sie jedoch jederzeit widerrufen.

Nach der Entbindung dürfen Sie bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigt werden. Nach einer Früh- und/oder Mehrlingsgeburt dürfen Sie bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten. Diese Fristen dürfen Sie auch auf Ihren eigenen Wunsch hin nicht unterschreiten.

• Habe ich einen Anspruch auf Elternzeit?

Als Lehrkraft haben Sie bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes Anspruch auf Elternzeit. Auch wenn Sie ein Kind adoptieren, haben Sie die Möglichkeit bis zur Vollendung dessen 7. Lebensjahres Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

• Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

  • Sie leben mit Ihrem Kind im gleichen Haushalt
  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind überwiegend selbst
  • Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als eine bestimmte Wochenstundenzahl

• Darf ich während der Elternzeit arbeiten?

Während Ihrer Elternzeit können Sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung müssen Sie spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn stellen. Wenn Sie die Elternzeit zwischen sich und der berechtigten Person, mit der Sie in einer Partnerschaft leben, aufteilen möchten, ist dies möglich.

• Was muss ich bei der Festlegung von Beginn und Ende der Elternzeit beachten?

Wenn Sie den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit festlegen, dürfen Sie die Schulferien nicht aussparen.

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