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Schulentwicklungsplanung

Als Schulträgerschaft ist der Kreis Mettmann verpflichtet, für seine Schulen die Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Hier erfahren Sie, was damit gemeint ist.

Das Schulgesetz NRW legt fest, dass jede Schulträgerschaft für seinen Zuständigkeitsbereich eine Schulentwicklungsplanung durchzuführen hat. Damit soll in allen Landesteilen ein umfassendes und gleichmäßiges Bildungsangebot gesichert werden, das alle Schulformen und Schularten berücksichtigt.

Standort, Größe und Schwerpunkte der Schulen sind so zu planen, dass schulische Angebote von allen Schulkindern unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Dazu ist auch die Abstimmung mit benachbarten Schulträgerschaften erforderlich, um für die gesamte Region ausgewogene und vielfältige Bildungsmöglichkeiten zu gestalten.

Kriterien für derartige Planungen sind zum Beispiel erkennbare Trends, für welche Schulformen sich Eltern entscheiden und daraus ermittelte Prognosen über Zahlen der Schülerschaft. Auch der Bedarf an Räumlichkeiten und der bauliche Zustand bereits bestehender Schulen spielen eine Rolle.

Bei rückläufiger Bevölkerungsentwicklung stehen gleichartige Schulen in gewisser Konkurrenz zueinander. Als Schulträgerschaft betreibt der Kreis Mettmann daher eine intensive und vorausschauende Schulentwicklungsplanung, um die Qualität und Attraktivität seiner sieben Förderschulen und vier Berufskollegs zu sichern.

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