Inhalt

• Wann benötigt ein Schulkind sonderpädagogische Unterstützung im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung?

Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) sind Lern- und Entwicklungsstörungen erhebliche Beeinträchtigungen im Lernen, in der Sprache sowie in der emotionalen und sozialen Entwicklung, die sich häufig gegenseitig bedingen oder wechselseitig verstärken.

Nach § 4 Abs. 4 AO-SF besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, wenn ein Schullkind sich so nachhaltig der Erziehung verschließt oder widersetzt, dass eine Förderung im Unterricht nicht oder nicht hinreichend möglich ist. Die eigene Entwicklung oder die Entwicklung der Mitlernenden ist dadurch erheblich gestört oder gefährdet.