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• Wann dürfen lärmerzeugende Geräte- und Maschinen nicht benutzt werden?

Der zeitliche Betrieb zahlreicher Maschinen und Geräte in lärmempfindlichen Gebieten ist in § 7 Absatz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundes-Immissionsschutzverordnung) geregelt.

Demnach ist es unter anderem in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Maschinen und Geräte (dazu zählen auch Rasenmäher) an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr zu nutzen.

Insbesondere in Wohngebieten gilt darüber hinaus für bestimmte Geräte, wie zum Beispiel für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Nach der 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den zeitlichen Betriebseinschränkungen zulassen, aber auch weitere Betriebseinschränkungen festlegen.

Zuständige Behörde ist bei verhaltensbezogenem Lärm die jeweilige städtische Ordnungsbehörde, bei anlagenbezogenem Lärm die Untere Immissionsschutzbehörde.

Aus den zeitlichen Einschränkungen folgt im Umkehrschluss nicht, dass ansonsten der Betrieb ohne Einschränkungen und etwa durchgängig von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr zulässig ist. So gibt es in verschiedenen Ländern und Gemeinden unter anderem Vorschriften zur Wahrung der Mittagsruhe.