Wann benötigt ein Schüler sonderpädagogische Unterstützung im Bereich der Sprache?
Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) sind Lern- und Entwicklungsstörungen erhebliche Beeinträchtigungen im Lernen, in der Sprache sowie in der emotionalen und sozialen Entwicklung, die sich häufig gegenseitig bedingen oder wechselseitig verstärken.
Nach § 4 Abs. 3 AO-SF besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache, wenn der Gebrauch der Sprache einer Schülerin oder eines Schülers nachhaltig gestört ist. Die Sprachstörung muss zudem mit einem erheblichen subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation für die Schülerin oder den Schüler verbunden sein. Es ist außerdem nicht möglich, die Sprachstörung durch andere als schulische Maßnahmen alleine zu beheben.