Coronavirus
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Mit dem 01. Februar 2023 ist die Corona-Test- und Quarantäneverordnung NRW außer Kraft getreten. Somit entfällt die fünftägige Isolationspflicht für positiv getestete Personen in der Allgemeinbevölkerung.
Es besteht jedoch weiterhin ein Tätigkeitsverbot für Mitarbeitende die gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) einer Testpflicht unterliegen. Zudem sind Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen im Falle eines positiven Tests weiterhin gemäß der Corona-Allgemeinverfügung für Einrichtungen zu isolieren.
Des Weiteren wurde die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr aufgehoben.
Weiterhin bestehende Masken- und Testpflichten entnehmen Sie der Coronaschutzverordnung NRW und dem § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Sonstige Informationen zu den aktuellen Änderungen der rechtlichen Regelungen finden Sie in der Pressemitteilung vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW.
Link extern
Aktuelle Zahlen der Landesregierung NRW
Aktuelle Zahlen des Robert-Koch-Instituts
Corona-Meldelage im Landeszentrum Gesundheit NRW
Coronavirus - Informationen des Gesundheitsministeriums
Coronavirus in Deutschland
Coronavirus in Nordrhein-Westfalen
§ 28b Infektionsschutzgesetz
§ - Coronaschutzverordnung NRW
§ - Corona-Allgemeinverfügung für Einrichtungen NRW