OVG Münster lehnt Anträge der Stadt Monheim ab
Kreisumlage-Anteil an den Aufwendungen für die Kreisleitstelle ist rechtens
KREIS METTMANN. In den vergangenen Jahren hatte die Stadt Monheim regelmäßig gegen den Kreis geklagt, weil sie nicht auf die Leitstelle des Kreises aufgeschaltet war und deshalb im Rahmen der Heranziehung zur Kreisumlage den auf sie entfallenden Anteil an den Aufwendungen für die Kreisleitstelle als nicht gerechtfertigt ansah.
Zwar hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf für die Jahre 2018 bis 2020 bereits geurteilt, dass der Kreis diesen Anteil von der Stadt Monheim zu Recht erhoben habe. Die Stadt Monheim hatte daraufhin jedoch beim Oberverwaltunggericht (OVG) Münster jeweils Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt.
Diese Anträge hat das OVG Münster jetzt als unbegründet abgelehnt.
In seinen Beschlüssen folgt das OVG vollumfänglich der vorangegangenen Urteilsbegründung des Verwaltunggerichts und stellt insbesondere fest: „Die Kreisleitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz muss gemäß § 28 Abs. 1 BHKG ständig besetzt und so ausgestattet sein, dass sie Großeinsatzlagen und Katastrophen jederzeit bewältigen kann. Die ständige Rufbereitschaft verursacht, ohne dass eine Zuordnung zu konkreten Einzelleistungen oder Einsatzzahlen möglich ist, laufende Kosten, da Personal und Sachmittel stets in ausreichender Stärke vorgehalten werden müssen. Hierbei handelt es sich, anders als die Klägerin meint, nicht bloß um eine unwesentliche Nebenaufgabe der Kreisleistelle, sondern vielmehr um eine zentrale Aufgabe, von deren Erfüllung die Klägerin in gleicher Weise wie die anderen kreisangehörigen Gemeinden erheblich profitiert.“
Die Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar, die erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sind somit rechtskräftig.
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