Identitätsbereich

Bestätigung der Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV




Sehr geehrte Damen und Herren,

für Immobilienmaklerinnen und -makler sowie Wohnimmobilienverwaltende besteht nach § 34c Abs. 2a der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 15b Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung von jeweils 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren. 

Hier können Sie eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch Sie als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibenden sowie Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in den vorangegangenen drei Kalenderjahren elektronisch abgeben. 



Datenschutz:

* Es handelt sich um eine Pflichtangabe.