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Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen

Viele Unternehmen aber auch gemeinnützige Organisationen führen Sammlungen von Abfällen durch und erzielen dabei teils erhebliche Erlöse.

Wenn Sie eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen, wie beispielsweise Altkleider oder Schrott, bereits durchführen oder zukünftig durchführen wollen, müssen Sie der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises eine solche Sammlung anzeigen. Dabei unterscheiden sich allerdings die Anforderungen an die Anzeigen für gewerbliche und für gemeinnützige Sammlungen.

Anzeigen für bereits bestehende Sammlungen müssen bis spätestens zum 1. September 2012 bei uns eingehen. Wollen Sie eine Sammlung erst noch aufnehmen, so zeigen Sie dies bitte spätestens drei Monate, bevor Sie mit der Sammlung beginnen, an.

Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetz

Mit dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben sich auch für Händler, Makler, Sammler und Beförderer von Abfällen einige Bestimmungen geändert. Was Sie dabei genau beachten und was Sie uns anzeigen müssen, erfahren Sie unter dem internen Link.

 

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