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Fahranfangende sind überdurchschnittlich oft an Verkehrsunfällen beteiligt. Wenn Sie Ihren ersten Führerschein machen, erhalten Sie ihn deshalb zunächst für zwei Jahre auf Probe. Wenn Sie also beispielsweise erst einen Führerschein der Klasse B für Pkw gemacht haben und später die Klasse A für Kleinkrafträder ergänzen, gilt die Probezeit nur für den zuerst erworbenen Führerschein der Klasse B.

Falls Sie Ihren Führerschein im Ausland gemacht haben, wird die Zeit ab dessen Erwerb auf die Führerschein-Probezeit angerechnet.

Die Klassen AM, L und T sind von den Probezeitregelungen ausgenommen. 

Während dieser zwei Jahre werden Ihre Verfehlungen im Straßenverkehr besonders geahndet. Es werden dabei drei Arten von Verkehrsverstößen unterschieden: 

  • Verkehrsdelikte, die nicht in das Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen werden, also unter der Punktegrenze liegen, führen zu einem Verwarn-, beziehungsweise Bußgeld bis zu 60 Euro und haben auf den Führerschein und auf die Probezeitregelungen keine Auswirkungen.

  • Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs (zum Beispiel Fahren mit abgefahrenen Reifen, Benutzen des Mobiltelefons am Steuer, Überschreiten der Frist für die Hauptuntersuchung oder das Gefährden von Personen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel).

  • Schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs (zum Beipiel Straßenverkehrsgefährdung, Alkohol am Steuer, Unfallflucht oder Nötigung) und Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel falsches Überholen, Vorfahrtsverletzung, Rotlichtverstoß, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder ungenügender Sicherheitsabstand). 

Was jeweils eine "schwerwiegende" und was eine "weniger schwerwiegende" Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs ist, können Sie der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entnehmen. 

  • Wenn Sie in Ihrer Führerschein-Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begehen, ordnen wir Ihre Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Ihre Probezeit verlängert sich dann um zwei Jahre.

  • Begehen Sie in der verlängerten Führerschein-Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, erhalten Sie eine schriftliche Verwarnung. Außerdem empfehlen wir Ihnen, binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verwarnung an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Diese ist freiwillig, aber nicht kostenlos.

  • Wenn Sie ungeachtet Ihrer Teilnahme an dem Aufbauseminar und trotz schriftlicher Verwarnung erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begehen, wird Ihnen der Führerschein entzogen. Einen neuen Führerschein können wir Ihnen dann frühestens drei Monate nach Abgabe des entzogenen Führerscheins erteilen. Sie müssen ihn neu beantragen.

Das Aufbauseminar wird von dazu berechtigten Fahrschulen durchgeführt. Waren Alkohol oder Drogen im Spiel, müssen Sie ein besonderes Aufbauseminar absolvieren, das von speziell dafür zugelassenen psychologischen Fachkräften durchgeführt wird.