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Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) für Makler, Wohnimmobilienverwalter und andere

Bevor Sie als Immobilienmaklerin oder -makler, Bauträgerin oder -träger, oder in der Darlehensvermittlung, Wohnimmobilienverwaltung oder Baubetreuung tätig werden, müssen Sie eine Erlaubnis besitzen.

Einen Antrag können Sie bei uns stellen, sofern der (Haupt) Betriebssitz im Kreis Mettmann liegt.

Im Erlaubnisverfahren wird das Vorliegen von gewerberechtlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen geprüft.

Beschreibung

Tätigkeitsbereiche

Sie brauchen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig

  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen,
  • den Abschluss von Verträgen über Wohnräume, gewerbliche Räume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen,
  • den Abschluss von Darlehensverträgen nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen,
  • Bauvorhaben als Bauherrin oder Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von erwerbenden, mietenden, pachtenden Personen oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder Bewerberinnen und Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden wollen,
  • Bauvorhaben als Baubetreuerin oder Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen wollen,
  • das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten wollen (Wohnimmobilienverwalter).

Zuständigkeit

Sofern sich der Hauptwohnsitz als Betriebssitz beziehungsweise der (Haupt) Betriebssitz in einer der kreisangehörigen Städte befindet, ist der Kreis Mettmann zuständig. 

Pflichten aus der Erlaubnis

Für Immobilienmaklerinnen und -makler und Wohnimmobilienverwaltende besteht seit dem 01.08.2018 eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung von jeweils 20 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Kalenderjahren. Einzelheiten, z. B. inhaltliche Anforderungen, sind in § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung und der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt. Den Nachweis über die erfolgte Weiterbildung können Sie gerne über unser Online-Fomular (siehe unten unter Online-Services) erbringen.

Wer Tätigkeiten eines Bauträgers oder Baubetreuers nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung durchführt, muss gemäß § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverordnung ergebenden Verpflichtungen für das Kalenderjahr jährlich durch eine geeignete Prüferin oder einen geeigneten Prüfer (Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfergesellschaften, Prüfungsverbänden) prüfen lassen.

Den Prüfbericht müssen Sie uns bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln.

Sofern keine entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt wurden, müssen Sie eine Negativerklärung abgeben.

Verfahrensablauf

Einen Antrag können Sie bei uns stellen. Wir überprüfen dann Ihre persönliche Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne. Wird die Erlaubnis für eine juristische Person (zum Beispiel eine GmbH) benötigt, haben wir sowohl diese als auch die der mit der Gewerbeausübung beauftragten Personen zu überprüfen.

Die fachliche Eignung überprüfen wir nicht.

Erforderliche Unterlagen

Die Antragsunterlagen unterscheiden sich, je nachdem ob Sie die Erlaubnis als natürliche Person (Einzelperson oder im Namen einer Personengesellschaft wie e.K., GbR, OHG, KG) oder als eine juristischen Person (GmbH, UG, AG) beantragen.

Natürliche Personen

(Einzelperson/Personengesellschaften: e.K., GbR, OHG, KG)

  1. Führungszeugnis (Belegart 0) zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde = Empfänger
  2. Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9) zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde
  3. Bescheinigung in Steuersachen des städtischen Steueramtes/Stadtkasse
  4. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes der Veranlagung
  5. Versicherungsbestätigung bei Wohnimmobilienverwaltern (Pflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung)
  6. Gesellschaftervertrag bei Personengesellschaften
Die Punkte 1-3 sind bei den Wohnsitzbehörden der letzten 5 Jahre und auch der Betriebssitze, wenn diese schon vorhanden waren, zu beantragen.                                      

Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Juristische Person

(GmbH, UG, AG)

  1. Führungszeugnis (Belegart 0) zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde = Empfänger
    1. für jeden gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied)
  2. Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9) zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde
    1. für jeden gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied)
    2. für die juristische Person, wenn diese länger als ½ Jahr gegründet ist
  3. Bescheinigung in Steuersachen des städtischen Steueramtes/Stadtkasse
    1. für jeden gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied)
    2. für die juristische Person, wenn diese länger als ½ Jahr gegründet ist
  4. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes der Veranlagung
    1. für jeden gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied)
    2. für die juristische Person, wenn diese länger als ½ Jahr gegründet ist
  5. Versicherungsbestätigung bei Wohnimmobilienverwaltern (Pflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO)
    1. für die juristische Person
  6. Gesellschaftervertrag bei Personengesellschaften
    1. bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z. B. GmbH/UG in Gründung) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages; der Handelsregistereintrag muss vor Erlaubniserteilung vorliegen.

Die Punkte 1-3 sind bei den Wohnsitzbehörden der letzten 5 Jahre und auch der Betriebssitze, wenn diese schon vorhanden waren, zu beantragen.                                  

Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden dürfen. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Kosten

Mit Eingang des Antrages bei uns entsteht die Gebührenschuld, das heißt, Sie verpflichten sich, eine Gebühr zu bezahlen.

Die Gebühr wird abhängig vom Verwaltungsaufwand nach Abschluss des Verfahrens festgesetzt.

Immobilienmaklerinnen und -makler, Bauträgerinnen und -träger, Wohnimmobilienverwaltende und Baubetreuende müssen in der Regel zwischen 427 € und 1.159 € bezahlen.

Darlehensvermittelnde müssen in der Regel zwischen 1.200 € und 2.115 € zahlen. Den gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen entnehmen Sie bitte der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (siehe unten).

Mit Bestätigung des Antragseingangs erhalten Sie eine Information über die voraussichtlich von Ihnen zu zahlende Gebühr sowie der Aufforderung, vorab mindestens die Hälfte der Gebühr zu entrichten.

Antragsrücknahme

Nehmen Sie Ihren Antrag zurück, so sind nach Verwaltungsaufwand in der Regel 75% der vorgesehenen Gebühr fällig.

Antragsablehnung

Wird der Antrag aus sachlichen Gründen – also nicht wegen fehlender Zuständigkeit – abgelehnt, müssen Sie 75% der vorgesehenen Gebühr zahlen.

Rechtsgrundlage(n)

Datenschutzhinweise

Formulare zum Download

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